Tresterbrand 43%vol Wird ausschließlich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester – entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser – gewonnen. Es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendetem Trester zugesetzt werden. 1000 g/hl r.A. Höchstgehalt an Methanol Der Mindestalkoholgehalt beträgt 37,5 % vol und darf nicht aromatisiert werden, dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus. Tresterbrand darf nicht aromatisiert werden und der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig. Tresterbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
Wird ausschließlich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester – entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser – gewonnen. Es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendetem Trester zugesetzt werden. 1000 g/hl r.A. Höchstgehalt an Methanol Der Mindestalkoholgehalt beträgt 37,5 % vol und darf nicht aromatisiert werden, dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus. Tresterbrand darf nicht aromatisiert werden und der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig. Tresterbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
Wird ausschließlich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester – entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser – gewonnen.
Es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendetem Trester zugesetzt werden.
1000 g/hl r.A. Höchstgehalt an Methanol
Der Mindestalkoholgehalt beträgt 37,5 % vol und darf nicht aromatisiert werden, dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
Tresterbrand darf nicht aromatisiert werden und der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Tresterbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
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